Retroactive revocation of legal aid for false financial statements

BPatG 14 W (pat) 26/14Bundespatentgericht / Division 1414.02.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant had been granted legal aid and appointment of a patent attorney in a patent appeal. The Federal Patent Court later obtained a bank statement showing assets of more than EUR 70,000 and, after inviting comment, received no explanation from the applicant. The court held that the legal aid grant had been procured by intentionally false statements about financial circumstances, so it had to be revoked. Because the aid was fraudulently obtained from the outset, the revocation operated retroactively, and the attorney appointment was also withdrawn.

Omnilex-Regeste

§ 136 PatG i.V.m. § 120a ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; rückwirkender Widerruf der Verfahrenskostenhilfe bei bewusst unrichtigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Wird Verfahrenskostenhilfe durch vorsätzliche Falschangaben über Einkommen und Vermögen erschlichen, ist die Bewilligungsentscheidung aufzuheben; Vertrauensschutz scheidet aus, weil der Begünstigte auf die unrichtige Bewilligung nicht vertrauen darf. Die Aufhebung entfaltet volle Rückwirkung und erfasst auch die auf der Bewilligung beruhende Beiordnung eines Patentanwalts (vgl. consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 14 W (pat) 26/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-14

Aktenzeichen: 14 W (pat) 26/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 136 PatG, § 120a PatG, § 124 Abs 1 Nr 2 PatG, § 129 PatG

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Patentbeschwerdeverfahren – "Rückwirkender Widerruf der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung" – absichtlich falsche Angaben des Antragstellers – rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung

Leitsatz

Rückwirkender Widerruf der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung

Beruht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf absichtlich falschen Angaben des Antragstellers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist die Bewilligungsentscheidung aufzuheben. Da in einem solchen Fall ein Vertrauensschutz ersichtlich ausscheidet, entfaltet die Aufhebung volle Rückwirkung.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

sowie der Beiordnung eines Patentanwalts)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner

beschlossen:

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung des Patentanwalts werden widerrufen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt Beschwerde eingelegt und Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und auf Beiordnung eines Patentanwalts gestellt. Hierzu hat er Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 hat der Senat die beantragte Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Patentanwalts bewilligt.

2 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Senat Kenntnis von einem Kontoauszug erlangt, den der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2016 zu Verfahrenskostenhilfeanträgen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Dieser Auszug weist für das betreffende Konto ein Guthaben des Antragstellers von über 70.000 Euro aus. Daraufhin hat der Senat den Antragsteller unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihm obliegende Wahrheitspflicht aufgefordert, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Dem beigeordneten Patentanwalt wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf er schriftsätzlich mitgeteilt hat, dass eine solche nicht beabsichtigt sei.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

4 1. Bei wirtschaftlichem Unvermögen einer Partei kann ihr in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Verfahrenskostenhilfe gewährt werden (§ 129 ff. PatG). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch die von ihm abgegebenen Erklärungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen den Eindruck erweckt, er verfüge nicht über die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Mittel. Diese Erklärungen waren jedoch offensichtlich nicht wahrheitsgemäß, wie sich dies aus einem beim Deutschen Patent- und Markenamt zeitnah eingereichten Kontoauszug ergibt. Dieser Kontoauszug belegt, dass der Antragsteller über erhebliche Geldmittel verfügt. Die im hier maßgeblichen Verfahren eingereichten Angaben haben somit zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt, die nun aufzuheben war.

5 Grundsätzlich entfaltet die Änderung einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu Lasten des Begünstigten aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Rückwirkung (§ 136 PatG i. V. m. § 120a ZPO), da die Gründe für die Abänderung auf einer nachträglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten beruht. Vorliegend ist jedoch ein Sachverhalt gegeben, der es völlig unangemessen erscheinen lässt, dem Begünstigten die gewährte Verfahrenskostenhilfe für den zurückliegenden Zeitraum zu erhalten. Denn die Aufhebung der Bewilligung beruht hier darauf, dass die Verfahrenskostenhilfe vom Antragsteller von vornherein durch unrichtige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erschlichen wurde (§ 136 PatG, § 124 (1) Nr. 2 ZPO). In einem solchen Fall scheidet ein Vertrauensschutz ersichtlich aus (vgl. hierzu auch Busse/ Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. 2016, § 137, Rn. 17). Daher entfaltet die Aufhebung der Bewilligung im vorliegenden Fall volle Rückwirkung (vgl. hierzu auch Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 124, Rdn. 10).

6 2. Nach dem rückwirkenden Wegfall der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung war die Beiordnung eines Patentanwalts für das Beschwerdeverfahren ebenfalls aufzuheben.

III.

7 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG).

Schlagwörter

legal aidfalse statementretroactivityasset disclosurepatent appealappointment of counsel

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether granted legal aid for the patent appeal had to be revoked because it was based on intentionally false statements about income and assets.

Extrahierter Entscheid

Yes. The legal aid decision had to be revoked because the applicant had procured it through knowingly false financial disclosures.

Extrahierte Begründung

The court found the applicant's declarations objectively untrue in light of a bank statement showing substantial funds. Where legal aid is obtained from the outset by deceit regarding income and assets, the legal aid decision is to be set aside.

Kernrechtsfrage

Whether the revocation of legal aid should operate retroactively.

Extrahierter Entscheid

Yes. The revocation took full retroactive effect because no legitimate reliance interest exists when legal aid was fraudulently obtained.

Extrahierte Begründung

Normally, changes adverse to the beneficiary do not have retroactive effect under the trust-protection rationale. That rationale does not apply where the benefit was obtained by intentional deception from the beginning.

Kernrechtsfrage

Whether the appointment of the patent attorney had to be revoked after legal aid fell away retroactively.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once legal aid was revoked retroactively, the appointment of counsel also had to be withdrawn.

Extrahierte Begründung

The attorney appointment depended on the legal aid grant and could not stand after the underlying aid decision had been annulled with retroactive effect.

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