Rule value in patent opposition proceedings set at EUR 60,000

BPatG 11 W (pat) 350/06Bundespatentgericht / Division 1129.10.2012Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The 11th Senate of the Bundespatentgericht had to fix the subject value for a patent opposition proceeding after the patent had been revoked. The opponent’s counsel sought EUR 250,000 without substantiation, while the proprietor considered EUR 80,000 the maximum. Because the file contained no concrete indications of the patent’s actual economic use or exploitation prospects, the court applied the regular subject value under the RVG and fixed it at EUR 60,000.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; Gegenstandswert im patentrechtlichen Einspruchsverfahren; fehlt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine individuelle Schätzung, ist auf den Regelgegenstandswert abzustellen. Dieser liegt im Einspruchsverfahren regelmäßig nicht unter 50.000 EUR; unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und der Geldentwertung kann er derzeit mit 60.000 EUR bemessen werden. Maßgeblich sind das wirtschaftliche Interesse des Patentinhabers an der Aufrechterhaltung des Patents und das Interesse der Allgemeinheit an Widerruf und freier Nutzung der Lehre (consid. 11-13).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 11 W (pat) 350/06, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-29

Aktenzeichen: 11 W (pat) 350/06

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 62 Abs 1 S 1 PatG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 2 RVG

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Patenteinspruchsverfahren – Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Regelgegenstandswert im patentrechtlichen Einspruchsverfahren

Leitsatz

Regelgegenstandswert

Fehlen im patentrechtlichen Einspruchsverfahren für die Schätzung des Gegenstandswertes genügende tatsächliche Anhaltspunkte, beträgt der Regelgegenstandswert zur Zeit 60.000 Euro.

Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent …

wegen Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der 11. Senat hat im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 6. August 2012 das angegriffene Patent … widerrufen und der Patentinhaberin die der Einsprechenden durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verursachten Kosten auferlegt.

2 Die Vertreter der Einsprechenden beantragen ohne weitere Begründung,

3 den Streitwert auf 250.000,00 Euro festzusetzen.

4 Die Patentinhaberin erachtet den beantragten Streitwert als unverhältnismäßig hoch. Der Streitwert liege bei maximal 80.000,00 €.

5 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

6 Der Antrag der Vertreter der Einsprechenden auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig.

7 Der Höhe nach ist der Antrag jedoch nur teilweise begründet.

8 Der Senat setzt den Gegenstandswert mit 60.000,00 € fest.

9 Der Gegenstandswert ist mangels besonderer Wertvorschriften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandwert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG).

10 Die Einsprechende hat keinen tatsächlichen Anhaltspunkt zur Bemessung des Gegenstandswertes vorgetragen und den verlangten Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € nicht begründet. Auch die Patentinhaberin hat nicht begründet, weshalb der Gegenstandswert höchstens 80.000,00 € betragen soll.

11 Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse des Patentinhabers an der Aufrechterhaltung seines Patents sowie das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an dem Widerruf des Patents und der freien Nutzung der offenbarten Lehre (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 80 Rdn. 39).

12 Aus den Akten ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Gegenstand des Patents praktisch und wirtschaftlich genutzt und Gewinn erzielt worden ist oder welche konkreten Aussichten zur wirtschaftlichen Verwertung bestanden haben.

13 Der Senat muss daher von einem Regelgegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG ausgehen, der angesichts üblicherweise höherer Werte von Patenten in patentrechtlichen Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht unter 50.000,00 € liegt (vgl. Schulte a. a. O. Rdn. 44). Angesichts älterer Rechtsprechung und inzwischen eingetretener Inflationsraten hält der Senat jedoch einen Regelgegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € für sachgerecht.

Schlagwörter

subject valuepatent oppositionregular valueRVGeconomic interestpatent revocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to fix the subject value under the RVG is admissible.

Extrahierter Entscheid

The request is admissible under Sections 33(1) and (2) RVG.

Extrahierte Begründung

The court found the application procedurally permissible.

Kernrechtsfrage

What subject value should be fixed for the patent opposition proceeding.

Extrahierter Entscheid

The subject value is fixed at EUR 60,000.

Extrahierte Begründung

No sufficient factual indications for an individualized valuation were available. The court therefore applied the regular subject value under Section 23(3) sentence 2 RVG and considered EUR 60,000 appropriate in light of prior practice and inflation.

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