Cost request after withdrawal in trademark cancellation proceedings

BPatG 26 W (pat) 167/09Bundespatentgericht / Division 2624.02.2010Dismissed

Zusammenfassung

In a trademark cancellation appeal, the disputed mark was transferred to the cancellation applicant, who then withdrew the request. The respondent nevertheless sought a costs order against the applicant. The Federal Patent Court held that the costs request remained admissible after withdrawal, but no departure from the general rule that each party bears its own costs was justified. No special circumstances or procedurally improper conduct were shown, and the applicant's failure to file reasons for appeal did not matter because such reasons are not required in cancellation appeals. The costs request was therefore denied.

Regest

§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG; costs in trademark cancellation proceedings; departure from the principle that each party bears its own costs only in exceptional cases. A costs order requires special circumstances, in particular conduct incompatible with procedural diligence, such as pursuing a manifestly hopeless claim. The mere outcome of the proceedings does not create a presumption in favor of cost shifting. In cancellation proceedings, the absence of appeal reasons cannot by itself justify costs, since the appeal need not be substantiated. Where the contested mark is transferred during the proceedings, a costs order may also be declined by analogous application of § 98 ZPO in settlement-like situations.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 167/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-24

Aktenzeichen: 26 W (pat) 167/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 Abs 1 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 4 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "(mt)mediatemple" – Zulässigkeit des Kostenantrags der Löschungsantragsgegnerin nach Rücknahme des Löschungsantrags – zur Auferlegung der Verfahrenskosten

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 31 537 S 103/08 Lö

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Februar 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Der Kostenantrag der Löschungsantragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Die Löschungsantragstellerin hatte die Löschung der am 13. September 2005 für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 eingetragenen Marke 305 31 537 gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG beantragt.

2 Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen und Kosten nicht auferlegt.

3 Dagegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Löschungsantragsgegnerin die angegriffene Marke auf die Löschungsantragstellerin übertragen. Diese hat den Löschungsantrag zurückgenommen.

4 Die Löschungsantragsgegnerin beantragt weiterhin,

5 der Löschungsantragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6 Sie ist der Ansicht, die Löschungsantragstellerin sei für die entstandenen Verfahrenskosten verantwortlich.

7 Die Löschungsantragstellerin hat sich zu dem ihr zugestellten Kostenantrag nicht geäußert.

II

8 Der Kostenantrag der Löschungsantragsgegnerin ist weiterhin zulässig (§ 71 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 4 MarkenG). Er ist jedoch nicht begründet.

9 In markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG, also auch in Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG, trägt gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Solche von der Norm abweichenden Umstände sind dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatG Mitt. 1977, 73, 74). Der Verfahrensausgang allein stellt dagegen noch keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar.

10 Im vorliegenden Verfahren hat bereits die Markenabteilung festgestellt, dass besondere Umstände, die eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Löschungsantragstellerin rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Auch die Löschungsantragsgegnerin hat solche Umstände nicht dargelegt. Sie sind auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Löschungsantragstellerin ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke in einer kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation weiterverfolgt hat. Auch dass sie ihre Beschwerde bisher nicht begründet hat, kann die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht rechtfertigen, weil die Beschwerde im markenrechtlichen Löschungsverfahren keiner Begründung bedarf.

11 Auch vor dem Hintergrund der erfolgten Übertragung der angegriffenen Marke von der Löschungsantragsgegnerin auf die Löschungsantragstellerin war in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 98 ZPO, nach der in Vergleichsfällen regelmäßig keine Kostenentscheidung zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten mehr ergeht, von einer Kostenauferlegung abzusehen.

Schlagwörter

trademark cancellationcostswithdrawaltransfer of markprocedural diligenceexceptional costsappealsettlement analogy