Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 1 BvR 2490/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260414.1bvr249024
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 95 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 UWG, § 6 Abs 2 Nr 2 UWG, § 6 Abs 2 Nr 4 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin II, 2. Oktober 2024, Az: 52 O 300/24 eV, Beschlussvorgehend BVerfG, 21. November 2024, Az: 1 BvR 2490/24, Ablehnung einstweilige Anordnung
Spruchkörper: 1. Senat
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses
Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungs-mittel selbstständig geltend zu machen.
Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht.
Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.
Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.
A. Sachbericht
B. Zulässigkeit
I. Beschwerdegegenstand
II. Frist
III. Beschwerdebefugnis
a) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
b) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
a) Gewährleistungsgehalt des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit"
aa) Ursprünglicher Anwendungsbereich: Strafverfahren
bb) Eingeschränkte Übertragbarkeit auf den Zivilprozess
cc) Beruhen
(1) Beruhen im Bereich materieller Grundrechte
(2) Beruhen im Bereich der Verfahrensgrundrechte
(3) Beruhen im Bereich des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit"
(4) Begriff des Beruhens im Rahmen des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit"
(5) Spezifische Darlegungsanforderungen
b) Subsumtion zur prozessualen "Waffengleichheit"
IV. Rechtswegerschöpfung
V. Rechtsschutzbedürfnis
Maßstab
Subsumtion
a) Kein Rechtsschutzbedürfnis für Aufhebung der Entscheidung
b) Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis
C. Abstimmungsergebnis
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss, mit dem einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihren Geschäftsführern ohne deren vorherige Anhörung im Wege der zivilprozessualen einstweiligen Verfügung aus lauterkeits- und markenrechtlichen Gründen aufgegeben wurde, die Aufstellung bestimmter vergleichender werblicher Behauptungen und die Verwendung bestimmter als Unionsmarken geschützter Zeichen zu unterlassen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behauptung einer Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.
I.
2 1.a) Wer eine nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG von bestimmten Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt unter anderem, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist, den Ruf eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ausnutzt oder beeinträchtigt oder herabsetzend oder verunglimpfend im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist.
3 § 8 UWG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 8 Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]
[…]
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
[…]
4 § 6 UWG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 6 Vergleichende Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
[…]
[…]
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft […]
[…]
5 b) Der Inhaber einer Unionsmarke hat nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl EU, L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1; im Folgenden: Unionsmarken-VO) das Recht, unter in der Verordnung geregelten Voraussetzungen Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.
6 Art. 9 Unionsmarken-VO lautet auszugsweise wie folgt:
Artikel 9 Rechte aus der Unionsmarke
(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.
(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn
[…]
c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
[…]
7 2. Gemäß §§ 935, 940 ZPO können fachgerichtliche einstweilige Verfügungen zur Sicherung des bestehenden Zustandes oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein. Statthaft können auch einstweilige Verfügungen sein, mit denen einstweilen die Verpflichtung zum Unterlassen ausgesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16 -, GRUR 2018, S. 292 <295 f. Rn. 34 ff.>; Roderburg, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, Vor § 935 ZPO Rn. 32; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 940 Rn. 1).
8 Der Verfügungsantragsteller hat den Verfügungsanspruch und grundsätzlich auch den Verfügungsgrund, aus dem eine zivilprozessuale einstweilige Verfügung begehrt wird, glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 294 i.V.m. § 936 ZPO). Soll die einstweilige Verfügung indes zur Sicherung der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz; im Folgenden: MarkenG) bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung ergehen, wird das Vorliegen des Verfügungsgrunds - somit die Dringlichkeit, die nach §§ 935, 940 ZPO Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG; vgl. ferner BTDrucks 15/1487, S. 25; 19/2898, S. 109). Die Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG kann in fachgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Unionsmarken nach Art. 129 Abs. 3 Unionsmarken-VO Anwendung finden.
9 Im Lauterkeitsrecht folgt auf die einstweilige Verfügung häufig kein Hauptsacheverfahren (vgl. Roderburg, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, Vor § 935 ZPO Rn. 112; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 1 f.). Auch ein Großteil derjenigen Markenfälle, die als rechtlich weniger anspruchsvoll angesehen werden, wird in der Praxis im einstweiligen Verfügungsverfahren abschließend gelöst (vgl. BTDrucks 19/2898, S. 109). Auf die Klärung in der Hauptsache können allerdings der Verfügungsantragsteller und nach Maßgabe des § 926 in Verbindung mit § 936 ZPO auch der Verfügungsantragsgegner hinwirken.
10 3. Die Zivilprozessordnung trifft ferner hinsichtlich aller ihr unterfallenden Rechtsgebiete Vorkehrung für besonders - also über das für eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell erforderliche Maß hinaus - dringende Fälle, indem sie unter den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung vorsieht. Diese gesteigerte Dringlichkeit wird in lauterkeits- und markenrechtlichen Sachen nicht als von der Vermutung in § 12 Abs. 1 UWG und in § 140 Abs. 3 MarkenG umfasst angesehen (ganz h.M.; vgl. Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; Kessen, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 12; jeweils m.w.N.).
11 § 937 Abs. 2 ZPO lautet wie folgt:
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.
12 a) Sieht das Fachgericht die Sache - über das gemäß § 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Maß hinaus - als dringend im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO an, muss es ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110/19 -, NJW 2020, S. 2474 <2476 Rn. 12>; Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 937 Rn. 13; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 937 Rn. 6; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; Kessen, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 12). Das Fachgericht bewegt sich bei der Bewertung der Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO in einem Wertungsrahmen (vgl. Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 937 Rn. 6; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; für einen weiten Wertungsrahmen Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 937 Rn. 10; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 937 Rn. 3; aus verfassungsrechtlicher Perspektive zum Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2024 - 1 BvR 605/24 -, Rn. 16).
13 Für die Bewertung der Dringlichkeit findet im Eilverfahren nicht allein die zeitliche Komponente Berücksichtigung. In die vom Fachgericht vorzunehmende Interessenabwägung fließen vielmehr auch die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des behaupteten Anspruchs und die zu erwartenden Folgen für die Beteiligten ein (vgl. Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 ZPO Rn. 65 für die Abwägung im Rahmen des Verfügungsgrunds; für das Lauterkeitsrecht Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.21).
14 In diesem Zusammenhang kann es bedeutsam werden, ob mit dem Verfügungsantrag mit Blick auf den Verfügungsanspruch nur die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind oder ob der Antragsteller daneben auch die Abwesenheit der im konkreten Einzelfall erwartbaren Einwendungen und Einreden glaubhaft machen muss, wie es weithin für den Erlass einer - jedenfalls ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ergehenden - Beschlussverfügung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Mai 1987 - 6 U 9/87 -, GRUR 1987, S. 845 <847>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 1997 - 2 W 78/97 -, WRP 1998, S. 433; Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 294 Rn. 12; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 54 Rn. 67; näher Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 920 ZPO Rn. 24).
15 Im Lauterkeits- und Markenrecht wird es dem Verfügungsantragsteller nicht selten möglich sein, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs und die Abwesenheit erwartbarer Einwendungen und Einreden bereits mit dem Verfügungsantrag glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verbot unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Danckwerts, GRUR 2008, S. 763 <764 f.>) oder die Verbotsnorm - wie beispielsweise bei Werbeanzeigen - in bei Gericht vorzeigbarer Form verletzt wird (vgl. Scharen, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. 2021, Kap. 52 Rn. 28; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 54 Rn. 72). Eine über die gemäß § 12 Abs. 1 UWG und § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Eilbedürftigkeit hinausgehende besondere Dringlichkeit liegt mitunter auch vor, weil die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unweigerlich verbundene Verzögerung in Anbetracht der besonderen Verletzungsanfälligkeit wettbewerblich relevanter Interessen und gewerblicher Schutzrechte und der damit häufig einhergehenden Schadensentwicklung den Zweck der begehrten vorläufigen Unterlassungsverfügung zu vereiteln drohen kann (vgl. Berger, GRUR 2021, S. 1131 <1134 f.>).
16 Denkbar sind zwar anstelle der mündlichen Verhandlung andere Formen der Einbeziehung der Antragsgegnerseite in das Verfahren der einstweiligen Verfügung unter Nutzung der bei Schaffung des im Wesentlichen vorkonstitutionellen § 937 Abs. 2 ZPO noch nicht gegebenen Möglichkeiten moderner Telekommunikation. Dabei kann aber auch die gegebenenfalls einzuräumende Gelegenheit zur Gegenäußerung außerhalb einer mündlichen Verhandlung eine weitere Verzögerung mit sich bringen und gerade im Lauterkeits- und Markenrecht die hierfür erforderliche Kenntnisnahme des Verfügungsantrags oft nur in schriftlicher Form sinnvoll möglich sein.
17 Zur Erhellung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugrunde zu legenden Sachverhalts können auch vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf einstweilige Verfügung, die in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellt sind (§ 945a ZPO; im Folgenden: Schutzschrift), oder eine Erwiderung des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung beitragen. Der mit § 945a ZPO eröffneten Möglichkeit der Einreichung einer Schutzschrift und einem Umkehrschluss aus § 940a Abs. 4 ZPO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Erlass einer Beschlussverfügung im Lauterkeits- und Markenrecht unter Umständen auch gänzlich ohne Anhörung des Antragsgegners für möglich hält, wie es unter anderem für das Markenrecht in Art. 9 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl EU, L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) vorgesehen ist (vgl. BTDrucks 16/5048, S. 28, 31).
18 b) Gegen eine zunächst durch Beschluss ergangene einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner gemäß § 924 Abs. 1 in Verbindung mit § 936 ZPO der Widerspruch offen. Wird Widerspruch erhoben, entscheidet das Fachgericht, das die Beschlussverfügung erlassen hat, unter Nachholung der mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der verfügten Maßnahmen (§ 925 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO). Es kann die einstweilige Verfügung ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben (§ 925 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 936 ZPO). Erweist sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, nach § 945 ZPO verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. Die Haftung des Antragstellers aus § 945 ZPO setzt kein Verschulden voraus (vgl. BGHZ 54, 76 <78>; BGH, Urteil vom 13. März 2025 - IX ZR 201/23 -, GRUR 2025, S. 574 <577 Rn. 19 f.>).
19 4. Gegen die Entscheidung nach Widerspruch findet ebenso wie gegen eine von vornherein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung für jede beschwerte Partei innerhalb des Eilverfahrens die Berufung statt (vgl. § 511 ZPO). Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; ferner BTDrucks 15/1508, S. 22).
II.
20 1. Die Beschwerdeführerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bietet pulverbasierte Energydrinks an. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sind ihre Geschäftsführer.
21 Eine Wettbewerberin mahnte die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) wegen näher bezeichneter, von der Beschwerdeführerin zu 1) über das Internet verbreiteter Werbung ab. Die Beschwerdeführerin zu 1) nahm daraufhin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten telefonisch Kontakt zu der Wettbewerberin auf; es kam zu keiner gütlichen Einigung. Im Übrigen reagierten die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht auf die Abmahnung und gaben keine Unterlassungserklärungen ab.
22 2. Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 2. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) auf Antrag der Wettbewerberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte näher bezeichnete vergleichende werbliche Behauptungen aufzustellen, Energydrinks der Wettbewerberin in näher bezeichneter Art in werbliche Darstellungen einzubinden oder in Bezug auf diese näher bezeichnete Behauptungen aufzustellen und beziehungsweise oder im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union näher bezeichnete Zeichen zur Kennzeichnung von Getränken zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die Ansprüche auf Unterlassung ständen der Wettbewerberin unter anderem wegen nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nummern 2, 4 und 5 UWG unzulässiger vergleichender Werbung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie wegen der in der beanstandeten Werbung erfolgten Benutzung zweier als Unionsmarken geschützter Zeichen der Wettbewerberin aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c Unionsmarken-VO zu. Neben der Beschwerdeführerin zu 1) hafteten die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) als deren Geschäftsführer persönlich, weil es um Werbemaßnahmen gehe, über die bei einem erst wenige Jahre bestehenden Unternehmen wie der Beschwerdeführerin zu 1) typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde.
23 Das Landgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne zuvor die Beschwerdeführerin zu 1) oder die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) zu dem Verfügungsantrag angehört zu haben.
24 3.a) Am 13. November 2024 erhoben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Widerspruch gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts. Daraufhin bestätigte das Landgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2024 die einstweilige Verfügung, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) richtet. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) wies das Landgericht den Antrag der Wettbewerberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hingegen unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 2. Oktober 2024 zurück. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien nicht passivlegitimiert. Sie seien weder persönlich für die Werbung verantwortlich, noch hätten sie diese in Auftrag gegeben, konzipiert oder deren Ausgabe veranlasst. Für eine persönliche Haftung wegen unterlassenen Einschreitens mangele es bereits an der erforderlichen Garantenstellung.
25 b) Nach Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch schlossen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens einen Vergleich, der auch eine sogenannte Abschlusserklärung der Beschwerdeführerin zu 1) umfasste, also eine Erklärung, mit der sie die einstweilige Verfügung - in Gestalt der Entscheidung nach Widerspruch - unter Verzicht auf weitere im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegebene Rechtsbehelfe als eine einem rechtskräftigen Titel in der Hauptsache gleichwertige Regelung anerkannte (zum Begriff der Abschlusserklärung Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.74; Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 922 ZPO Rn. 22).
III.
26 Mit ihrer am 14. November 2024 - bereits vor Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch - erhobenen Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) festzustellen, dass "[die Beschlussverfügung des Landgerichts sie] in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 [Abs. 3] GG [verletzt]." Im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens, das sie durch weitere Schriftsätze vertieft und ergänzt haben, rügen sie, das Landgericht habe gegen ihr Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne anderweitige Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) erlassen habe. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts sei zulässig (1). Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG lägen vor (2). Der Erlass der Beschlussverfügung ohne vorherige Anhörung verletze die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" (3).
27 1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie sei fristgerecht erhoben worden. Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 2. Oktober 2024 habe die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) am 14. Oktober 2024 durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
28 Die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien beschwerdebefugt. Sie seien durch die Beschlussverfügung des Landgerichts insbesondere selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Diese entfalte ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) beschwerende Rechtswirkungen. Der Erlass der Beschlussverfügung ohne vorherige Anhörung führe für alle Vorgenannten zu einer strukturellen Benachteiligung im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren. Es handele sich um eine "systematische Praxis" der Kammer des Landgerichts, die die Beschlussverfügung erlassen habe. Denn dieselbe Zivilkammer habe wenige Tage nach Erlass der vorliegend angegriffenen Beschlussverfügung in einem Verfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1) oder der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ebenfalls eine einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne Anhörung der dortigen Antragsgegnerin erlassen. Sie habe in den Gründen jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht, bewusst von der Anhörung der dortigen Antragsgegnerin im Verfahren abgesehen zu haben, weil nach deren fehlender Erwiderung auf die Abmahnung von einer Anhörung im Verfahren kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen sei. Eine Beschlussverfügung derselben Zivilkammer sei auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde anderer Beschwerdeführer gewesen, über die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 entschieden habe.
29 Darauf, ob bei einem verfahrensfehlerfreien Vorgehen des Fachgerichts eine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre, komme es insoweit nicht an. Der Umstand, dass das Landgericht die Beschlussverfügung bereits einen Tag nach Eingang des Verfügungsantrags erlassen habe, erwecke den Eindruck, dass es sich für das Landgericht um einen "klaren Fall" gehandelt habe. Damit verkenne das Landgericht, dass die prozessualen Rechte auch und gerade deshalb gewährt würden, um staatlichen Entscheidungen Legitimität und Akzeptanz zu verschaffen. Der Grundsatz der prozessualen "Waffengleichheit" als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit betreffe das Vertrauen in die Fairness des Rechtssystems und sei von hoher Bedeutung auch für die Öffentlichkeit. Bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung wäre dem Landgericht zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein Unternehmen mit (...) Mitarbeitern handele, die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) völlig eigenständige Geschäftsbereiche verantworteten und keiner der Geschäftsführer in die Erstellung, Auswahl oder Schaltung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Werbung involviert gewesen sei.
30 Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sei ausnahmsweise ungeachtet des fortdauernden Ausgangsverfahrens erfüllt, weil sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine im fachgerichtlichen Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung begangene Verletzung prozessualer Rechte richte. Die Beeinträchtigung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" vor Erlass der Beschlussverfügung des Landgerichts könne durch nachträgliche fachgerichtliche Rechtsbehelfe wie Widerspruch oder Berufung nicht wirksam geheilt werden. Der Umstand, dass Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beim "einseitigen Erlass" von Beschlussverfügungen regelmäßig im Rahmen des Verfahrens nach Widerspruch geheilt werden könnten und damit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen seien, erfordere eine unmittelbare verfassungsrechtliche Überprüfung der fachgerichtlichen Praxis mit Blick auf das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit". Ferner entstünden der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) durch die Rechtswirkungen der Beschlussverfügung des Landgerichts schwere Nachteile, weil bei einem Verstoß gegen die darin ausgesprochenen Unterlassungspflichten einschneidende Ordnungsmittel drohten. Diese Nachteile könnten auch nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden. Hierbei handele es sich um einen rein monetären Ersatz, der erst im Nachhinein eingreife und nicht die unmittelbaren und irreparablen Nachteile durch die Verkürzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" verhindere.
31 2. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG lägen vor. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse in Form einer konkreten Wiederholungsgefahr. Diese belege bereits der wiederholte Erlass einstweiliger Verfügungen ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerseite durch die Kammer des Landgerichts, die die Beschlussverfügung im Ausgangsverfahren erlassen habe; auch ein anderes Landgericht habe wiederholt einstweilige Verfügungen erlassen, ohne dem dortigen Antragsgegner vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner bedürfe es insoweit einer Fortbildung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" für die Bereiche des Lauterkeits- und Markenrechts, um ein verfassungswidriges Ungleichgewicht durch die zunehmende Fokussierung der Fachgerichte auf eine effiziente Verfahrensführung zu vermeiden.
32 3. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die angegriffene Beschlussverfügung des Landgerichts verletze die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Grundrecht auf prozessuale "Waffengleichheit". Eine Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung sei nicht entbehrlich gewesen. Eine solche Entbehrlichkeit sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Möglichkeit, auf die vorgerichtliche Abmahnung der Wettbewerberin zu reagieren, eine Anhörung durch das Fachgericht nicht zu ersetzen vermocht. Denn der Verfügungsantrag sei nicht unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist bei Gericht eingereicht worden und mit der Abmahnung nicht deckungsgleich gewesen. Ferner sei dem Gericht der Inhalt des Telefongesprächs der beiden Prozessbevollmächtigten nicht vollumfänglich zur Kenntnis gebracht worden. Ähnliche Verfahrensweisen habe das Bundesverfassungsgericht in jüngeren Kammerentscheidungen als unvereinbar mit dem Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" angesehen. Überdies erfülle eine vorgerichtliche Abmahnung einen gänzlich anderen Zweck als eine Anhörung im fachgerichtlichen Verfahren und könne letztere bereits deshalb nicht ersetzen. Selbst wenn man die vorgerichtliche Abmahnung als geeignet ansähe, die fachgerichtliche Anhörung zu ersetzen, habe das Landgericht mangels gesteigerter Dringlichkeit nicht von einer - gegebenenfalls fernmündlichen - Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) absehen dürfen. Zu den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung habe das Landgericht nichts ausgeführt.
IV.
33 Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletze, und die Wirksamkeit der Beschlussverfügung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen, hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 21. November 2024 abgelehnt.
V.
34 1. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin und die als Verfügungsantragstellerin am Ausgangsverfahren Beteiligte haben sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert.
35 a) Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin hat erklärt, dass mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit Aussagen über eine allgemeine Praxis der Berliner Gerichte nicht getroffen werden könnten. Nach "Beteiligung der Praxis" könne die Senatsverwaltung aber darauf hinweisen, dass die Gelegenheit zur Erwiderung auf eine vorgerichtliche Abmahnung grundsätzlich für die Wahrung der Grundrechte der Antragsgegnerseite für ausreichend erachtet werde und eine einstweilige Verfügung bei Dringlichkeit - im Interesse effektiven Rechtsschutzes - nach Abmahnung daher regelmäßig ohne erneute Anhörung der Antragsgegnerseite ergehen könne. Dieses Vorgehen erspare der Antragsgegnerseite in klaren Fällen Rechtsanwaltskosten. Trotz vorheriger Abmahnung könne im Verfahren aber anzuhören sein, wenn der Umfang der Antragsschrift über denjenigen der Abmahnung hinausgehe oder seit der Abmahnung zu viel Zeit vergangen sei. Die Handhabung bei erstmals mit dem Verfügungsantrag erfolgter Glaubhaftmachung sei uneinheitlich und werde bei aus der Sphäre der Antragsgegnerseite stammenden Mitteln der Glaubhaftmachung - etwa Aufnahmen ihrer Internetseite - eher für entbehrlich gehalten als bei denjenigen aus der Sphäre der Antragsteller. Die Senatsverwaltung hat weiter ausgeführt, dass im Interesse effektiven Rechtsschutzes in der Regel nur komplexe oder besonders bedeutende Sachen mündlich verhandelt würden.
36 b) Die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens hat geäußert, die angegriffene Beschlussverfügung sei der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) bereits am 11. Oktober 2024 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde somit nicht eingehalten worden. Die Zustellungsurkunden seien in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens enthalten.
37 Die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens hat zudem die Auffassung vertreten, dass es an einem Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde fehle, weil die angegriffene Beschlussverfügung hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden sei und die Beschwerdeführerin zu 1) im Rahmen eines mittlerweile abgeschlossenen Vergleichs eine Abschlusserklärung (dazu Rn. 25) abgegeben habe.
38 c) Zu den beiden vorgenannten Äußerungen haben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Stellung genommen. Für die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG haben sie auf den auf der letzten Seite des ihnen gemeinsam mit der Beschlussverfügung zugestellten Verfügungsantrags angebrachten und auf den 14. Oktober 2024 datierten Stempel des Gerichtsvollziehers sowie auf die Nennung dieses Zustellungsdatums im Tatbestand der Entscheidung nach Widerspruch verwiesen. Sie haben ferner - teils unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus der Verfassungsbeschwerdeschrift - erklärt, weder die Abschlusserklärung der Beschwerdeführerin zu 1) noch die durch die Entscheidung nach Widerspruch hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) erfolgte Aufhebung der Beschlussverfügung hätten die durch den Erlass der Beschlussverfügung entstandene Beschwer entfallen lassen; die gerügte Grundrechtsverletzung sei irreversibel. Mit der Abschlusserklärung sei nicht die Rechtmäßigkeit der Handhabung des Eilverfahrens anerkannt worden. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens wegen Wiederholungsgefahr fort; dies belege die Verfahrenshandhabung durch ein anderes Landgericht.
39 Mit Blick auf die Äußerung der Senatsverwaltung sei anzumerken, dass die Möglichkeit der vorgerichtlichen Abmahnungserwiderung für eine Einbeziehung in das einstweilige Verfügungsverfahren nicht ausreiche, weil ein Antragsgegner sonst gezwungen wäre, auch auf unberechtigte Abmahnungen zu reagieren und dem Wettbewerber auf diese Weise Einblicke zu gewähren. Dies sei insbesondere anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegnern nicht zuzumuten. Es könne auch nicht überzeugen, einem Antragsgegner die Verteidigung vor Gericht abzuschneiden, weil er dafür Kosten für einen Rechtsanwalt aufwenden müsse. Die Äußerung der Senatsverwaltung bestätige ferner den Eindruck, dass die Gerichte für die Frage der Einbeziehung des Antragsgegners in das Verfahren der einstweiligen Verfügung weniger auf die Dringlichkeit der Angelegenheit abstellten als vielmehr auf ihre allein aufgrund des Verfügungsantrags gewonnene Überzeugung von dessen Begründetheit.
40 2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
B.
41 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts (I) und ist fristgerecht erhoben worden (II). Die Beschwerdebefugnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hinreichend dargetan, nicht jedoch die Beschwerdeführerin zu 1) (III). Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) haben auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs hinreichend dargelegt (IV), nicht jedoch ihr Rechtsschutzbedürfnis (V).
I.
42 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts, die ein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist. Sie wurde auch durch die Beschwerdeführerin zu 1) nicht um die Entscheidung nach Widerspruch erweitert.
II.
43 Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften weder von Amts wegen zuzustellen ist noch verkündet wurde, binnen eines Monats ab ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer zu erheben. Die Fristwahrung muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich ist, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2 und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 209/20 -, Rn. 5; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 92 Rn. 58 <Dez. 2025>).
44 Gemessen hieran ist die Erhebungsfrist gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde ging am 14. November 2024 beim Bundesverfassungsgericht ein, folglich binnen eines Monats ab der sonstigen Bekanntgabe der Beschlussverfügung des Landgerichts an die Beschwerdeführer im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 2 BVerfGG. Diese sonstige Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) im Wege der von der Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Zustellung der Beschlussverfügung des Landgerichts durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 922 Abs. 2, § 192 Satz 1 in Verbindung mit § 936 ZPO erfolgte nach dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerdeschrift am 14. Oktober 2024. Dieser Vortrag stimmt mit dem im Tatbestand der Entscheidung nach Widerspruch genannten Zustellungsdatum und mit der Datierung der Zustellungsbeurkundung des Gerichtsvollziehers überein.
45 Zweifel an der Fristwahrung ergeben sich nicht daraus, dass die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert hat, die Beschlussverfügung des Landgerichts sei der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) bereits am 11. Oktober 2024 zugestellt worden (dazu Rn. 36). Denn die Verfügungsantragstellerin bezieht sich insoweit allein auf unter diesem Datum bei den zwischenzeitlich beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens befindliche, aber nicht vollständig ausgefüllte Formulare von Zustellungsurkunden, die allenfalls Anhaltspunkte für erfolglose Zustellungsversuche enthalten.
46 Die Fristwahrung ergibt sich im Übrigen aus den vier in den zwischenzeitlich beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Zustellungsurkunden, die jeweils den 14. Oktober 2024 als Zustellungsdatum ausweisen. In Übereinstimmung hiermit hat die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens dem Landgericht nach Erlass der Beschlussverfügung unter Vorlage von Ablichtungen der vorgenannten Zustellungsurkunden ebenfalls den 14. Oktober 2024 als Datum der von ihr betriebenen Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilt.
III.
47 Ihre Beschwerdebefugnis hinsichtlich des allein als verletzt gerügten Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG haben lediglich die Beschwerdeführer zu 2) bis 4), nicht jedoch die Beschwerdeführerin zu 1) hinreichend dargelegt.
48 1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit einer Verletzung in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht (a) als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (b) den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 169, 130 <153 Rn. 34> - Hessisches Verfassungsschutzgesetz; 170, 377 <395 Rn. 28> - Strompreisbremse; 171, 71 <114 f. Rn. 103> - Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung).
49 a) Nach§23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 171, 177 <190 Rn. 37> - Polizeikosten Hochrisikospiele; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428/20 -, Rn. 47 - Störende Gegendemonstration). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist die behauptete Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 153, 74 <137 Rn. 104> - Einheitliches Patentgericht; 171, 177 <190 Rn. 37>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428/20 -, Rn. 47). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist darzulegen, dass sie auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruht oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurde (vgl. BVerfGE 171, 177 <190 Rn. 37> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428/20 -, Rn. 47).
50 b) Ferner muss der Beschwerdeführer entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG darlegen, durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm, des betreffenden Urteils oder ausnahmsweise auch eines Einzelakts ist. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig betroffen, wenn er schon oder noch von dem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt betroffen ist. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 ff. Rn. 55 ff.>; 159, 355 <377 Rn. 31 f.> - Bundesnotbremse II <Schulschließungen>).
51 2. Gemessen an diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des vorliegend maßgeblichen Gewährleistungsgehalts des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" (a) hat die Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend dargelegt; hingegen haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Möglichkeit einer solchen Verletzung sowie ihre eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan (b).
52 a) Das ursprünglich für Strafverfahren anerkannte Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" (aa) weist im Zivilprozess einen modifizierten Gewährleistungsgehalt auf (bb). Jedenfalls im Zivilprozess liegt eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht (cc).
53 aa) Das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" gewährleistet in Strafverfahren "Waffengleichheit" zwischen der Strafverfolgungsbehörde und dem Beschuldigten (vgl. BVerfGE 110, 226 <253>). Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten; vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die Beschuldigten im Einzelnen einzuräumen, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Fachgerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben (vgl. BVerfGE 133, 168 <200 Rn. 59>).
54 Dies entspricht auch den aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet Art. 6 Abs. 1 EMRK "Waffengleichheit" zwischen den an gerichtlichen Verfahren Beteiligten unter anderem dergestalt, dass ein Beteiligter von der Stellungnahme eines anderen Beteiligten Kenntnis erhalten und Gelegenheit zur Gegenäußerung bekommen muss (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Deutschland, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 37).
55 bb) Auf den Zivilprozess ist das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" lediglich mit modifiziertem Gewährleistungsgehalt anwendbar. Das für den Zivilprozess maßgebliche fachrechtliche Verfahrensrecht unterscheidet sich in für den Umfang des Gewährleistungsgehalts des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" erheblicher Weise von dem im Strafverfahren geltenden fachrechtlichen Verfahrensrecht. Es dient insbesondere vornehmlich der Lösung privater Rechtsstreitigkeiten gleichgeordneter Parteien.
56 Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verfahrensführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung aller sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (vgl. BVerfGE 52, 131 <156 f.>; 117, 163 <185>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033/23 -, Rn. 19). Auf das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" kann sich berufen, wer nach der fachrechtlichen Prozessordnung parteifähig ist (vgl. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 21, 362 <373>; 163, 363 <422 Rn. 111> - EPA; jeweils m.w.N.). Die nähere Ausgestaltung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" im Zivilprozess bleibt im Grundsatz der fachrechtlichen Prozessordnung überlassen. Die Auslegung der Prozessordnungsvorschriften ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft (vgl. BVerfGE 89, 28 <35 f.>).
57 Dies entspricht auch den insoweit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Grundsatz der prozessualen "Waffengleichheit" im Zivilverfahren, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Sache unter Voraussetzungen vorzutragen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen (vgl. EGMR, Dombo Beheer B.V. v. The Netherlands, Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 14448/88, § 33; Schaefer v. Deutschland, Entscheidung vom 4. September 2007, Nr. 14379/03, juris, Rn. 68). Ob der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" für Verfahren des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes - etwa mit Blick auf die Zwecke der effektiven einstweiligen Sicherung privater Rechte oder der effektiven Regelung eines einstweiligen Zustandes - weitergehend einschränkend zu modifizieren ist (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 ff.>), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
58 cc) Jedenfalls im Zivilprozess liegt eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht. Das Erfordernis des Beruhens der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG auf der gerügten Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts betrifft im Grundsatz materielle Grundrechte (1) und Verfahrensgrundrechte (2). Nichts anderes gilt grundsätzlich für das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" im Hinblick auf den Zivilprozess; Gründe, von diesem Erfordernis hinsichtlich einstweiliger Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts abzuweichen, sind nicht ersichtlich (3). Auf Grundlage des für das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" im Zivilprozess maßgeblichen Begriffs des Beruhens (4) ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG spezifische Anforderungen an dessen Darlegung, soweit eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird (5).
59 (1) Eine Verletzung eines materiellen Grundrechts durch eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG auf einer nicht hinreichenden Beachtung des berührten Grundrechts beruht. Ein solches Beruhen liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei hinreichender Berücksichtigung des materiellen Grundrechts eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerfGE 103, 142 <163>).
60 (2) Auch die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine fachgerichtliche Entscheidung setzt grundsätzlich ein Beruhen der Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des berührten Verfahrensgrundrechts voraus (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 31, 364 <368>; 129, 1 <37>; zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 96, 68 <86>; zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 28, 17 <19 f.>; 66, 155 <175>; 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>). Ein Beruhen liegt lediglich dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>). Aus diesem Grund ist den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in fachgerichtlichen Eilverfahren in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 66, 155 <175>).
61 (3) Nichts anderes gilt nach der maßgeblichen Senatsrechtsprechung grundsätzlich im Hinblick auf das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" im Zivilprozess. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht (vgl. BVerfGE 52, 131 <156 f.>; anders wohl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2022 - 1 BvR 2000/21 -, Rn. 9; zum Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 16).
62 Auch das dem Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" zugrundeliegende Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet insoweit grundsätzlich keinen über ein Beruhenserfordernis hinausreichenden Schutz der Prozessparteien im Sinne eines Rechts auf Vorbringen - unabhängig von seiner Erheblichkeit - um seiner selbst willen (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 86, 133 <144>; 107, 395 <410>). Dieser Rechtsgedanke ist der Rechtsordnung auch im Übrigen nicht fremd. So kann etwa gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verfahrensfehler ist im Anwendungsbereich des § 46 VwVfG vielmehr erst dann beachtlich, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwGE 144, 44 <55 Rn. 34>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, Rn. 46).
63 Gründe, von dem Beruhenserfordernis im Hinblick auf das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" in einstweiligen Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
64 (4) Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 52, 131 <156 f.>; 112, 185 <206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033/23 -, Rn. 19).
65 (5) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren gerügt, gelten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033/23 -, Rn. 20). Diesen Begründungsanforderungen ist grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" fachverfahrensrechtlich zulässig (vgl. etwa § 294 Abs. 2 i.V.m. § 920 Abs. 2, § 936 ZPO; dazu BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 -, FamRZ 1989, S. 373) vorgebracht hätte(dazu Rn. 60).
66 Erleichterungen der Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG für das Beruhenserfordernis im Rahmen des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" hinsichtlich einstweiliger Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts kommen allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Für die Darlegung des Beruhens im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG können solche Erleichterungen in Einzelfällen gelten, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der andauernden Vorenthaltung einer in dem fachrechtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, Rn. 31) oder dem Unterbleiben einer fachrechtlich zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung vor einer mit fachrechtlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 9). Inwieweit vergleichbare Ausnahmen - was nicht fernliegend ist - auf die Darlegung des Beruhens im Rahmen des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" übertragbar sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Verfügungsantrag liegt der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) seit der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung der Beschlussverfügung des Landgerichts vor; auch die andauernde Vorenthaltung sonstiger relevanter Urkunden machen sie nicht geltend. Die gemäß § 937 Abs. 2 ZPO unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung erlassene Beschlussverfügung des Landgerichts ist mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO anfechtbar und angefochten worden.
67 b) Das hiernach erforderliche Beruhen der ausschließlich angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts auf der behaupteten Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht hinreichend dargelegt (aa). Hingegen haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ein solches Beruhen, die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" im Übrigen sowie ihre eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit hinreichend dargetan (bb).
68 aa) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt die unterbliebene Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit durch das Landgericht vor Erlass der Beschlussverfügung. Hinsichtlich des Beruhenserfordernisses führt die Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - abweichend von der maßgeblichen Senatsrechtsprechung (dazu Rn. 61) - in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 1)aus, für die Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" sei nicht maßgeblich, ob bei einem verfahrensfehlerfreien Vorgehen des Landgerichts eine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre. Auf die Begründung des fachgerichtlichen Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts geht die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht ein und nimmt auf diese auch nicht Bezug.
69 Es fehlt daher insbesondere an nach der maßgeblichen Senatsrechtsprechung erforderlichem Vortrag, nach dem nicht auszuschließen ist, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Prozessparteien in Form der angemahnten Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vor Erlass der Beschlussverfügung das Landgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, der Beschwerdeführerin zu 1) günstigeren Entscheidung geführt hätte.
70 Ferner legt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht dar, was sie bei ausreichender Einräumung einer solchen Äußerungsmöglichkeit vorgetragen hätte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil sie eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" ausschließlich in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren geltend macht (dazu Rn. 65). Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) insoweit auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweist, begründen diese vorliegend nach der Kompetenzverteilung zwischen den Senaten und Kammern des Bundesverfassungsgerichts (vgl. §§ 93b, 93c BVerfGG) keine von geltender Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstäbe (vgl. BTDrucks 12/3628, S. 13; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 479; Bindig, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 93c Rn. 6 ff.; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 93c Rn. 6 ff. <Dez. 2025>). Darüber hinaus verzichten auch die Kammerentscheidungen nicht durchgängig auf das Beruhenserfordernis im Hinblick auf das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033/23 -, Rn. 19 f.). Aus welchen Gründen sich in einer solchen Konstellation aus den von der Beschwerdeführerin zu 1) in Bezug genommenen Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Bereiche des Lauterkeitsrechts und Markenrechts von der geltenden Senatsrechtsprechung, die grundsätzlich ein Beruhen der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" voraussetzt (dazu Rn. 61), abweichende Maßstäbe ableiten lassen sollten, legt die Beschwerdeführerin zu 1) ebenfalls nicht hinreichend dar.
71 bb) Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" sind die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG demgegenüber erfüllt.
72 In Bezug auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) führt die Verfassungsbeschwerdeschrift aus, bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung wäre dem Landgericht zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein "Unternehmen mit (...) Mitarbeitern" handele, die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) als deren Geschäftsführer "völlig eigenständige Geschäftsbereiche" verantworteten und nicht in die Erstellung, Auswahl oder Schaltung der im fachgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren gegenständlichen Werbung eingebunden gewesen seien. Zwar erläutern die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht, aus welchen fachrechtlichen Gründen dieser Vortrag im fachgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren möglicherweise zu einer für sie günstigeren Entscheidung des Landgerichts geführt hätte. Allerdings kann auf Grundlage der Darlegungen der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor Erlass der Beschlussverfügung zu einer für die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) günstigeren Entscheidung gekommen wäre (dazu Rn. 64). Es erscheint möglich, dass der in Aussicht gestellte fachgerichtliche Vortrag die Gründe, die das Landgericht für eine Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) anführte, erschüttert hätte. Denn die Annahme einer Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) stützte das Landgericht in der Beschlussverfügung ausschließlich auf eine typisierende Betrachtung, nach der es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein erst wenige Jahre existierendes Unternehmen handele; bei solchen Unternehmen werde "typischerweise" auf Geschäftsführerebene über Werbemaßnahmen entschieden. Ferner ist nach den übrigen Darlegungen der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht auszuschließen, dass sie den in Aussicht gestellten fachgerichtlichen Vortrag bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung mit im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft gemacht hätten. Denn im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung legten die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) eidesstattliche Versicherungen vor, deren Inhalt dem vorliegend in Aussicht gestellten Vortrag ähnelt und deren Vorlage eine Aufhebung der Beschlussverfügung im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in der Entscheidung nach Widerspruch erwirkte.
73 Als Adressaten der angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts, die ihnen jeweils Unterlassungspflichten auferlegte, waren die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) durch diese selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. An der gegenwärtigen Betroffenheit änderte die zwischenzeitliche Aufhebung der Beschlussverfügung nichts, weil diese nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerdeerfolgte (dazu Rn. 50).
IV.
74 Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendige Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hinreichend dargelegt.
75 1. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs erhoben werden. Im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtswegs prüfen die Fachgerichte eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten, Gesetz und Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte insoweit zunächst den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>; 73, 322 <327>; 96, 27 <40>; 112, 50 <61>). Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im fachgerichtlichen Verfahren selbst sind grundsätzlich durch die Fachgerichte zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>; 73, 322 <327>; 107, 395 <410>). Insbesondere werden Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich durch die fehlerfreie Nachholung des fehlerhaften Verfahrensvorgangs im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 8, 184 <185>; 19, 93 <99 f.>; 58, 208 <222>). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ferner ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 68, 376 <380>; im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne auch BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>).
76 Der Rechtsweg gegen die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch die öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt sich bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG nach den von der jeweiligen fachrechtlichen Verfahrensordnung gegen die Entscheidung vorgesehenen Rechtsbehelfen. Umfasst ist jede gesetzlich normierte, nicht offensichtlich unzulässige Möglichkeit der Anrufung eines Fachgerichts (vgl. BVerfGE 1, 13 <14>; 8, 222 <225 f.>; 67, 157 <170>; 68, 376 <379 f.>; 78, 320 <328>; 122, 190 <203>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428/20 -, Rn. 58). Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer insbesondere den ihm nach der jeweiligen fachrechtlichen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428/20 -, Rn. 58). Der Rechtsweg im Hinblick auf eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG ist so lange nicht erschöpft, wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im fachgerichtlichen Verfahren die Beseitigung der Entscheidung zu erreichen, deren Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>).
77 Bei Erledigung des ursprünglichen, auf Beseitigung der Entscheidung gerichteten Rechtsschutzziels müssen die Fachgerichte die Frage nach einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der (nachträglichen) Feststellung der Rechtslage unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG beantworten. Liegt im Einzelfall ein in besonderer Weise schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung vor, kann ein fachverfahrensrechtliches Rechtsschutzinteresse von Verfassungs wegen fortbestehen, sofern das Fachverfahrensrecht einen Rechtsbehelf eröffnet. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das fachgerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Ferner kommt dies bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht. Darunter fallen vornehmlich solche Eingriffe, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <231 ff.>; 117, 244 <268 f.>). Für eine Rechtswegerschöpfung ist in allen diesen Fällen nicht lediglich die Einlegung zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe, sondern auch das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen nötig (dazu Rn. 79).
78 Der Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich jedenfalls die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. BVerfGE 69, 315 <339 f.>; 75, 318 <325>; 79, 275 <278 f.>; anders BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728/23 -, Rn. 7 und vom 28. September 2023 - 1 BvR 1740/23 -, Rn. 8; zum Presse- und Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10, der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123/21 -, Rn. 29 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 16 und vom 12. März 2024 - 1 BvR 605/24 -, Rn. 12). Nichts anderes gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. Im Hinblick auf diese Beschlussverfügungen ist in § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO zunächst die Möglichkeit des Widerspruchs zu dem sie erlassenden Fachgericht eröffnet, über den aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. § 924 Abs. 2 Satz 2, § 925 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO). Die Erhebung des Widerspruchs nach § 924 ZPO eröffnet danach insbesondere die Möglichkeit, die bei Erlass der Beschlussverfügung unterbliebene Anhörung des Antragsgegners nachzuholen, aber auch etwaige Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte durch die fehlerfreie Nachholung des fehlerhaften Verfahrensvorgangs im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfGE 9, 89 <98>). Zugleich kommt infolge des Widerspruchs die Aufhebung der Beschlussverfügung mit Wirkung ex tunc in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12 -, NJW-RR 2015, S. 541 <542 Rn. 15>; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. März 2011 - 11 W 27/10 -, NJW-RR 2011, S. 1290 f.; zur Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 i.V.m. § 936 ZPO OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2017 - 6 U 42/17 -, BeckRS 2017, 151252 Rn. 28).
79 Der fachgerichtliche Rechtsweg ist erst erschöpft, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe eingelegt und beschieden sind (vgl. BVerfGE 1, 13 <14>). § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts indes nicht entgegen, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft war, der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nachträglich erschöpft hat (vgl. BVerfGE 2, 105 <109>; 54, 53 <66>; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 90 Rn. 185; Niesler, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 190 <Dez. 2025>).
80 Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht allerdings über eine vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn diese von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen würde. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschritten hat oder den Rechtsweg im Zeitpunkt der sofortigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch beschreiten kann (vgl. BVerfGE 11, 244; 22, 349 <354>; 56, 54 <68 f.>). Die spätestens mit Eintritt der Rechtskraft gegebene Vollstreckbarkeit oder Vollziehbarkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung begründet allein keinen Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 94, 166 <189, 211 ff., 229>; 107, 395 <413 f.>); fachgerichtliche Entscheidungen in zivilprozessualen Verfahren der einstweiligen Verfügung unterscheiden sich insoweit nicht von in fachgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache getroffenen Entscheidungen.
81 Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs beziehungsweise die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich sind, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>).
82 2. Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargetan. Im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde hatten sie Widerspruch gegen die Beschlussverfügung erhoben, ohne dass das Landgericht in diesem Zeitpunkt bereits über den Fortbestand der einstweiligen Verfügung entschieden hatte. Das Landgericht hob die Beschlussverfügung in der Entscheidung nach Widerspruch vom 19. Dezember 2024 jedoch auf, soweit die Beschlussverfügung die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) betraf (dazu Rn. 24). Danach haben sie den ihnen durch die Zivilprozessordnung eröffneten Rechtsweg bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft.
V.
83 Ihr Rechtsschutzbedürfnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargelegt.
84 1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Entscheidung besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 50, 244 <247>; 81, 138 <140>; 146, 294 <308 f. Rn. 24>; 159, 223 <273 Rn. 98> - Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 1863/23 -, Rn. 25 - Sperrwirkung AMG).
85 Liegt eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen (vgl. BVerfGE 6, 386 <388 f.>; 50, 244 <247>; 81, 138 <140>; 146, 294 <308 f. Rn. 24>). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn andernfalls entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung - gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer - zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Entscheidung den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 91, 125 <133>; 146, 294 <309 Rn. 24>; 159, 223 <273 Rn. 98>). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ferner dann fortbestehen, wenn tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch die angegriffene Entscheidung auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 146, 294 <309 Rn. 24>; 148, 267 <279 Rn. 28>) oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 148, 267 <279 Rn. 28>).
86 Die Wiederholungsgefahr im vorstehenden Sinne muss sich zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 10, 302 <308>; 16, 119 <121 f.>; 21, 139 <143>; 50, 244 <253>; 56, 99 <106>; 81, 138 <141 f.>; anders BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10, vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 15 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 14; zum Presse- und Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17 und vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 21 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 -1 BvR 1612/23-, Rn. 18).
87 Sein Rechtsschutzbedürfnis muss der Beschwerdeführer, wenn es nicht offensichtlich besteht, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfGE 129, 78 <93>; 171, 366 <386 f. Rn. 39> - GKV-FinanzstabilisierungsG).
88 2. Danach haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts besteht nach deren zwischenzeitlicher Aufhebung durch die Entscheidung nach Widerspruch nicht (a). Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht, dass die Beschlussverfügung sie in ihrem Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" verletze, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargetan (b).
89 a) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der ausschließlich angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung liegt - nach dem gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendigen Durchlaufen des fachgerichtlichen Rechtswegs (dazu Rn. 75 ff.) - nicht mehr vor. Die Beschlussverfügung des Landgerichts wurde nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwischenzeitlich in der Entscheidung nach Widerspruch aufgehoben. Dass diese dennoch weiterhin belastende Wirkung für sie entfaltete, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ob der Antrag der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Hauptsache ursprünglich auf die Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts gerichtet gewesen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
90 b) Ob das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (aa). Denn ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht hinreichend dargetan (bb).
91 aa) Ob das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, bedarf keiner Entscheidung. Das Vorliegen eines solchen ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses könnte vorliegend zweifelhaft sein, weil die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) den fachgerichtlichen Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erst mit der Aufhebung der Beschlussverfügung durch die Entscheidung nach Widerspruch bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft haben, so dass ihre Verfassungsbeschwerde zuvor den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügt hat (dazu Rn. 77, 79, 81). Unter diesen Umständen käme ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise in Betracht, wenn vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfüllt waren (dazu Rn. 80).
92 bb) Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund eines besonders belastenden Grundrechtseingriffs mit grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder aufgrund eines tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffs (1) oder aufgrund einer fortdauernden Beeinträchtigung durch die aufgehobene angegriffene Entscheidung (2) haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargelegt. Auch ein durch eine Wiederholungsgefahr begründetes fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist ihrem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (3).
93 (1) Unbeschadet dessen, ob hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) schon nicht hinreichend dargelegt, dass der vorübergehende Vollzug der angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts für sie mit einer besonderen Belastung verbunden war. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) unterlagen der Unterlassungspflicht aus der Beschlussverfügung lediglich für einen Zeitraum von wenigen Wochen. In diesem Zeitraum war die verfahrensgegenständliche Werbung auch der Beschwerdeführerin zu 1) untersagt. Ein persönliches Interesse der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) an der verfahrensgegenständlichen Werbung, deren Unvereinbarkeit mit lauterkeits- und markenrechtlichen Vorschriften sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1) für diese anerkannt haben, ist weder dargetan noch erkennbar. Ferner werden die Antragsgegner im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren durch die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht der Antragsteller nach § 945 ZPO geschützt (dazu Rn. 18; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25).
94 Vor diesem Hintergrund fehlt es erst recht an der Darlegung eines tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffs, der auch für sich genommen ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnte.
95 (2) Eine fortdauernde Beeinträchtigung durch die Beschlussverfügung nach deren Aufhebung in der Entscheidung nach Widerspruch haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ebenfalls nicht dargetan.
96 (3) Auch eine Gefahr, dass eine Wiederholung der Beschlussverfügung des Landgerichts oder eine vergleichbare lauterkeits- oder markenrechtliche zivilprozessuale einstweilige Verfügung gerade gegenüber den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) droht, haben sie nicht hinreichend aufgezeigt; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auf andere vor derselben Kammer des Landgerichts und vor einem anderen Landgericht geführte Verfahren verweisen, sind sie an diesen nach ihrem Beschwerdevorbringen bereits nicht beteiligt.
C.
97 Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.