BVerfG — 2 BvR 1076/25, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 2 BvR 1076/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260331.2bvr107625
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 19. Mai 2025, Az: 7 W 50/24, Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg, 24. Oktober 2024, Az: 1 T 46/24, Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg, 30. September 2024, Az: 1 T 46/24, Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg, 27. September 2024, Az: 1 T 46/24, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG genügenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf mögliche Interessenkollision einer nicht zur Entscheidung berufenen Richterin bedarf keiner Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 1. Der Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision der Richterin Ott bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht Mitglied des für die Verfassungsbeschwerde zuständigen Zweiten Senats und damit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 -, juris, Rn. 3).
2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.