BVerfG — 2 BvR 410/25, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2026-01-13
Aktenzeichen: 2 BvR 410/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260113.2bvr041025
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Beschlussvorgehend OLG Zweibrücken, 18. Dezember 2024, Az: 7 U 114/23, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung der Auslagenerstattung mangels Vorliegens von Billigkeitsgründen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
1 Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
2 Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.