BVerfG — 1 BvR 2480/25, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2025-12-06
Aktenzeichen: 1 BvR 2480/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251206.1bvr248025
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend VG Karlsruhe, 5. November 2025, Az: 3 K 505/25, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Mangels ihrer Berufung zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 36>) bedarf es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und den Richter Eifert nicht. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
2 Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.