BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025 - 2 BvR 1821/22•BVerfG, 2025-05-12 — 2 BvR 1821/22
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025 - 2 BvR 1821/22Bverfg / 2. Senat 1. Kammer12.05.2025
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2025-05-12 | 2 BvR 1821/22 | Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung
Entscheidungsdatum: 2025-05-12
Aktenzeichen: 2 BvR 1821/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250512.2bvr182122
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz: vorgehend VG München, 26. August 2022, Az: M 5 K 21.2694, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Ablehnungsgesuche gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung.
2 a) Auf die sinngemäße Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 3 f.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Besetzungsrügen abschlägig beschieden hat.
3 b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 5 ff.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin verworfen hat.
4 2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.