BVerfG — 2 BvQ 17/25, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2025-03-19
Aktenzeichen: 2 BvQ 17/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250319.2bvq001725
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Erfolglose Eilanträge im Kontext der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
1 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 <76>;134, 135 <137 f. Rn. 4 f.>;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).