Entscheidungsdatum: 2025-03-24
Aktenzeichen: 2 BvR 435/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250324.2bvr043525
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Konstruktion eines der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ungeeignet - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das am 18.03.2025 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des GG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
A.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, Art. 115 und Art. 143h), das der 20. Deutsche Bundestag am 18. März 2025 beschlossen (BTPlenarprotokoll 20/214, S. 27795
B.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
3 Der Umdeutung eines tatsächlichen Geschehens durch die Kombination selbstgesetzter, als "denklogisch" bezeichneter Annahmen - hier der Annahme, nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses einer Bundestagswahl könne nur der neue, nicht der alte Bundestag zusammenkommen - und der darauf gestützten Konstruktion eines fiktiven, der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts - hier der Annahme, die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen - kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ebenso wenig kann damit die Möglichkeit einer Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte aufgezeigt werden.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.