BVerfG — 2 BvQ 10/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-19
Aktenzeichen: 2 BvQ 10/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250219.2bvq001025
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 18 Abs 2 BWahlG, § 49 BWahlG, § 49 BWO
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag einer politischen Partei auf Beteiligung an der Bundestagswahl 2025 trotz unterbliebener Beteiligungsanzeige - Tenorbegründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein in der Hauptsache zu stellender Antrag von vornherein unzulässig wäre.
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nach § 49 Bundeswahlgesetz nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz; stRspr). Ein solcher Rechtsbehelf ist für das Begehren der Antragstellerin, sich trotz unterbliebener Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beteiligen zu können, nicht ersichtlich.