BVerfG | Beschluss | 2025-01-20 | 2 BvE 1/25 | Erfolglose Organklage der ÖDP Sachsen bzgl der Quoren für Unterstützungsunterschriften zugunsten von Wahlvorschlägen bislang im Deutschen Bundestag nicht vertretener Parteien - A-limine-Abweisung - Antragsfrist nicht gewahrt, unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägigen Senatsentscheidungen - Tenorbegründung
Erfolglose Organklage der ÖDP Sachsen bzgl der Quoren für Unterstützungsunterschriften zugunsten von Wahlvorschlägen bislang im Deutschen Bundestag nicht vertretener Parteien - A-limine-Abweisung - Antragsfrist nicht gewahrt, unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägigen Senatsentscheidungen - Tenorbegründung
Tenor
Der Antrag zu 1. wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Auch setzt sich die Antragstellerin mit dem genannten Beschluss sowie dem Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvE 15/23 (Unterschriftenquoren Bundestagswahl II), dort insbesondere Randnummer 76, nicht auseinander.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.