BVerfG, Beschluss vom 22.01.2025 - 2 BvC 3/25•BVerfG, 2025-01-22 — 2 BvC 3/25
BVerfG, Beschluss vom 22.01.2025 - 2 BvC 3/25Bverfg / 2. Senat22.01.2025
BVerfG | Beschluss | 2025-01-22 | 2 BvC 3/25 | Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 94 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) wegen fehlender Vertretungsbefugnis des Unterzeichnenden - zudem mangelnde Beschwerdebegründung - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der "Volksstimmen-Partei-Deutschland (VPD)" unzulässig - Tenorbegründung
Entscheidungsdatum: 2025-01-22
Aktenzeichen: 2 BvC 3/25
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250122.2bvc000325
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 94 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 18 Abs 4 S 1 Buchst a BWahlG
Spruchkörper: 2. Senat
Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 94 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) wegen fehlender Vertretungsbefugnis des Unterzeichnenden - zudem mangelnde Beschwerdebegründung - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der "Volksstimmen-Partei-Deutschland (VPD)" unzulässig - Tenorbegründung
Die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin als Partei im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz wird verworfen. Der Antrag ist bereits nicht wirksam anhängig gemacht worden, weil er allein vom zur alleinigen Vertretung der Beschwerdeführerin nicht berechtigten Vorsitzenden des Vorstands der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 4/21 -, Rn. 8 ff.). Darüber hinaus wird die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2, § 96a Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht gerecht (vgl. zu den Anforderungen etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 15/21 -, Rn. 7, m.w.N.).
Die Beschwerde gegen die Verkürzung der Fristen für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge wird verworfen. Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführerin fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Als nicht gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz anerkannte Partei ist sie von der Fristverkürzung nicht betroffen.