BVerfG — 1 BvR 2320/23, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-20
Aktenzeichen: 1 BvR 2320/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240220.1bvr232023
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 6. November 2023, Az: 7 Ta 14/23, Beschlussvorgehend ArbG Hamburg, 2. August 2023, Az: 9 Ca 339/19, Beschlussvorgehend ArbG Hamburg, 13. Dezember 2022, Az: 9 Ca 339/19, Kostenfestsetzungsbeschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).
2 Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.