BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.12.2023 - 1 BvR 128/23•BVerfG, 2023-12-11 — 1 BvR 128/23
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.12.2023 - 1 BvR 128/23Bverfg / 1. Senat 3. Kammer11.12.2023
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2023-12-11 | 1 BvR 128/23 | Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren - unzureichende Beschwerdebegründung
Entscheidungsdatum: 2023-12-11
Aktenzeichen: 1 BvR 128/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr012823
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 227 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 12. Dezember 2022, Az: 3 S 2/22, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 17. November 2022, Az: 3 S 2/22, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 17. November 2022, Az: 3 S 2/22, Versäumnisurteilvorgehend LG Düsseldorf, 16. November 2022, Az: 3 S 2/22, Schiedsgerichtsentscheidungvorgehend AG Langenfeld, 8. Dezember 2021, Az: 13 C 223/20, Versäumnisurteilvorgehend AG Langenfeld, 8. Juli 2020, Az: 13 C 223/20, Versäumnisurteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren - unzureichende Beschwerdebegründung
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.
2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.
3 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.