BVerfG — 1 BvR 2137/23, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2023-12-11
Aktenzeichen: 1 BvR 2137/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr213723
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 8. September 2023, Az: B 8 SO 61/22 BH, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache
Tenor
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 1. Die Besetzung der 2. Kammer des Ersten Senats steht mit der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 131, 230 <233>).
2 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass ihre Begründung den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerde entspricht zudem nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität, weil es an Vortrag fehlt, dass gegenüber dem Bundessozialgericht eine bestimmte briefliche Anrede gewünscht worden wäre.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.