Entscheidungsdatum: 2023-05-19
Aktenzeichen: 2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 209/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230519.2bvr163122
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 18. August 2022, Az: 7c StVK 361/22, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 7. September 2022, Az: 7c StVK 381/22, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 22. September 2022, Az: 7c StVK 395/22, Beschlussvorgehend OLG Koblenz, 20. September 2022, Az: 2 Ws 430/22 Vollz, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 28. Juli 2022, Az: 7c StVK 250/22, Beschlussvorgehend OLG Koblenz, 19. Januar 2023, Az: 2 Ws 677/22 Vollz, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 16. November 2022, Az: 7c StVK 463/22, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in den Verfahren 2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22 und 2 BvR 1860/22 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.