BVerfG — 1 BvR 2321/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Entscheidungsdatum: 2023-03-23
Aktenzeichen: 1 BvR 2321/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230323.1bvr232120
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 3. Dezember 2020, Az: 1 BvR 2321/20, Nichtannahmebeschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
1 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
2 Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie in Ermangelung einer Darlegung der eigenen Betroffenheit bereits unzulässig war. Über sie wurde damit inhaltlich nicht befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2 f.).