BVerfG — 2 BvQ 35/23, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2023-04-12
Aktenzeichen: 2 BvQ 35/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230412.2bvq003523
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, kein Datum verfügbar, Az: 12 Ns 7 Js 186/21 (127/22)
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag bzgl eines Strafverfahrens - mangelnde Darlegungen zu Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.