BVerfG — 1 BvQ 62/22, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2022-09-27
Aktenzeichen: 1 BvQ 62/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220927.1bvq006222
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Ablehnung eines unzulässigen Eilantrags - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 BVerfGG nicht vorliegen.
Gründe
1 Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
2 Ein Ablehnungsgesuch ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>). Dies ist vorliegend der Fall, da die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.