BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022 - 1 BvR 1556/20•BVerfG, 2022-10-24 — 1 BvR 1556/20
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2022 - 1 BvR 1556/20Bverfg / 1. Senat 2. Kammer24.10.2022
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2022-10-24 | 1 BvR 1556/20 | Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zwar Bedenken hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs, aber jedenfalls kein Beruhen auf dem Gehörsverstoß
Entscheidungsdatum: 2022-10-24
Aktenzeichen: 1 BvR 1556/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221024.1bvr155620
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 18. Februar 2020, Az: 16 U 196/18, Beschlussvorgehend OLG Köln, 12. Februar 2020, Az: 16 U 196/18, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zwar Bedenken hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs, aber jedenfalls kein Beruhen auf dem Gehörsverstoß
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Zwar begegnet es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken, dass das Oberlandesgericht den auf den dem angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorangehenden Hinweis gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbeachtet gelassen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat jedoch nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>). Dies ist hier nicht ausreichend dargelegt, da das Oberlandesgericht jedenfalls einen eingetretenen Schaden verneint und sich der übergangene schriftsätzliche Vortrag darauf nicht bezieht. Eine Grundrechtsverletzung ist somit nicht substantiiert dargelegt.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.