BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2022 - 1 BvR 850/21•BVerfG, 2022-08-08 — 1 BvR 850/21
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2022 - 1 BvR 850/21Bverfg / 1. Senat 1. Kammer08.08.2022
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2022-08-08 | 1 BvR 850/21 | Nichtannahme einer ersichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Entscheidungsdatum: 2022-08-08
Aktenzeichen: 1 BvR 850/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220808.1bvr085021
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 4. Februar 2021, Az: 1 VB 126/20, Beschlussvorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. Dezember 2020, Az: 10 S 2503/19, Beschlussvorgehend VG Sigmaringen, 21. August 2019, Az: 6 K 77/19, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahme einer ersichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr).
2 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.