BVerfG — 2 BvQ 52/22, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2022-06-30
Aktenzeichen: 2 BvQ 52/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220630.2bvq005222
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache: mangelnde Antragsbegründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt keine der von ihm angegriffenen Entscheidungen vor und legt auch nicht nachvollziehbar dar, warum die Staatsanwaltschaft Saarbrücken seine Grundrechte verletzt haben soll.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.