BVerfG — 1 BvR 684/22, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2022-05-04
Aktenzeichen: 1 BvR 684/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220504.1bvr068422
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 3. Februar 2022, Az: I-15 VA 14/21, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 16. September 2021, Az: I-15 VA 14/21, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Darlegungen zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.