BVerfG — 1 BvR 828/21, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2022-05-11
Aktenzeichen: 1 BvR 828/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220511.1bvr082821
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer wegen Substantiierungsmängeln unzulässigen Verfassungsbeschwerde - keine Auslagenerstattung bei anfänglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.