BVerfG — 1 BvR 2152/20, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2021-08-17
Aktenzeichen: 1 BvR 2152/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.1bvr215220
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschlussvorgehend VG Gießen, 8. September 2020, Az: 4 L 2955/20.GI, Beschlussvorgehend BVerfG, 21. September 2020, Az: 1 BvR 2152/20, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 16. März 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss sowie Versagung von Prozesskostenhilfe mit Tenorbegründung - mangelnde Erfolgsaussichten bei fehlender Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache bzw bei mangelnden Darlegungen hierzu
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.