BVerfG — 1 BvR 1906/21, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-27
Aktenzeichen: 1 BvR 1906/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210927.1bvr190621
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, kein Datum verfügbar, Az: OVG NRW 20 B 585/20, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
2 Von einer Begründung zur Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.