BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2021 - 1 BvR 1163/21•BVerfG, 2021-08-09 — 1 BvR 1163/21
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2021 - 1 BvR 1163/21Bverfg / 1. Senat 1. Kammer09.08.2021
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2021-08-09 | 1 BvR 1163/21 | Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache offensichtlich unzulässig - Ablehnung eines (konkludenten) Antrags auf Beistandszulassung mangels Darlegung der Erforderlichkeit
Entscheidungsdatum: 2021-08-09
Aktenzeichen: 1 BvR 1163/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210809.1bvr116321
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 1. März 2021, Az: B 2 U 179/20 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. August 2020, Az: L 17 U 628/16, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache offensichtlich unzulässig - Ablehnung eines (konkludenten) Antrags auf Beistandszulassung mangels Darlegung der Erforderlichkeit
Der Antrag auf Zulassung von L... als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.