BVerfG — 1 BvR 1735/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-28
Aktenzeichen: 1 BvR 1735/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210628.1bvr173517
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 21 Nr 2 KGSG, § 21 Nr 3 KGSG, § 24 KGSG, § 28 KGSG, § 30 KGSG, § 32 Abs 1 KGSG, § 40 KGSG, § 42 Abs 1 KGSG, § 44 KGSG, § 83 KGSG, § 84 KGSG
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz; juris: KGSG) - Hinweis auf die in der Entscheidung vom 28.06.2021, 1 BvR 1727/17 ua genannten Gründe
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde bleibt aus den in 1 BvR 1727/17 u.a. genannten Gründen ohne Erfolg. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zunächst die Fachgerichte berufen sind. Auch die Beschwerdeführerin hat daher nach dem Grundsatz der Subsidiarität vorrangig fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Ihr spezifisches Beschwerdevorbringen aus der Sicht als Münzhändlerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.