BVerfG — 1 BvR 2879/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-09
Aktenzeichen: 1 BvR 2879/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210609.1bvr287917
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 20 Abs 5 S 1 KAG BW 2005
Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. November 2017, Az: 2 S 1064/17, Beschlussvorgehend VG Stuttgart, 16. März 2017, Az: 1 K 2131/15, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer kommunalabgabenrechtlichen Sache - Festsetzung von Abwassergebühren aufgrund rückwirkender Satzung - Grundrechtsverletzung durch sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs 5 S 1 KAG BW weder vorgetragen noch ersichtlich
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff.) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.