BVerfG — 2 BvR 1709/20, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2021-03-23
Aktenzeichen: 2 BvR 1709/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210323.2bvr170920
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 20. Juli 2020, Az: 4 Ws 81/20 KL, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts, ebenso an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 1635/19 -, Rn. 1).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.