Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Zitat
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 23.02.2021 - 1 BvR 3214/15