BVerfG — 1 BvQ 18/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2021-02-25
Aktenzeichen: 1 BvQ 18/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210225.1bvq001821
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag auf Öffnung öffentlicher Saunen, Bäder, Heilbäder, Fitnessstudios und Buchhandlungen - mangelnde Antragsbegründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.