BVerfG — 1 BvQ 53/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2020-05-27
Aktenzeichen: 1 BvQ 53/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200527.1bvq005320
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung eines Eilantrags bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Verordnungen der Länder
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.