BVerfG — 1 BvQ 51/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2020-05-18
Aktenzeichen: 1 BvQ 51/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200518.1bvq005120
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. April 2020, Az: OVG 1 RS 1/20, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. März 2020, Az: OVG 1 S 106.19, Beschlussvorgehend VG Berlin, 19. November 2019, Az: VG 1 L 239.19, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung eines Eilantrags gegen die Rücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens im Gehwegbereich - offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.