BVerfG — 2 BvQ 28/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2020-05-20
Aktenzeichen: 2 BvQ 28/20
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 111a StPO
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Ablehnung eines Eilantrags zur Außervollzugsetzung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung (§ 111a StPO) - Unzulässigkeit des eA-Antrags bei Verfristung einer (noch zu erhebenden) Verfassungsbeschwerde gem § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird abgelehnt, weil eine - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr). Das ist hier der Fall.
3 2. Die - bislang nicht erhobene - Verfassungsbeschwerde gegen die antragsgegenständlichen Beschlüsse des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2020 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2020, letzterer dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 16. April 2020, wäre offensichtlich unzulässig. Sie wäre nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.