BVerfG — 2 BvQ 96/19, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2019-12-05
Aktenzeichen: 2 BvQ 96/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191205.2bvq009619
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 AufenthG 2004, §§ 49ff FamFG, § 49 FamFG, § 58 Abs 1 FamFG, § 415 FamFG, § 427 Abs 1 S 1 FamFG
Vorinstanz: vorgehend AG Frankfurt, 28. November 2019, Az: 934 XIV 2147/19 B, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels hinreichend substantiierter Begründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Dem Antragsteller steht noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht Frankfurt am Main offen. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert begründet. Für eine Folgenabwägung wäre daher kein Raum.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.