BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1663/19•BVerfG, 2019-10-10 — 2 BvR 1663/19
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1663/19Bverfg / 2. Senat 2. Kammer10.10.2019
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2019-10-10 | 2 BvR 1663/19 | Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Entscheidungsdatum: 2019-10-10
Aktenzeichen: 2 BvR 1663/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191010.2bvr166319
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 161 Abs 3 VwGO
Vorinstanz: vorgehend VG Düsseldorf, 4. Juli 2019, Az: 17 K 553/19.A, Beschlussvorgehend VG Düsseldorf, 27. Juni 2019, Az: 17 K 553/19.A, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
2 In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 120, 274 <298>; 142, 234 <251 Rn. 28>).
3 Die Beschwerdeführer behaupten lediglich pauschal Verfassungsverstöße durch die angegriffene Entscheidung, ohne diese jedoch näher darzustellen und zu begründen. So wird insbesondere nicht näher ausgeführt, inwieweit in der Heranziehung des durch die asylverfahrensrechtliche Rechtsprechung entwickelten Sechsmonatszeitraums auch auf Sachverhalte nach dem Gesetz über das Ausländerzentralregister im Rahmen der Prüfung von § 161 Abs. 3 VwGO ein Verfassungsverstoß liegt.
4 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.