Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Unter Berücksichtigung der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.
Zitat
BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.09.2019 - 1 BvR 2795/09