BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2019 - 1 BvR 1737/19•BVerfG, 2019-08-08 — 1 BvR 1737/19
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2019 - 1 BvR 1737/19Bverfg / 1. Senat 1. Kammer08.08.2019
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2019-08-08 | 1 BvR 1737/19 | Nichtannahme einer teils wegen Wiederholung offensichtlich aussichtslosen, iÜ an gravierenden Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde
Entscheidungsdatum: 2019-08-08
Aktenzeichen: 1 BvR 1737/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190808.1bvr173719
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11. Juli 2019, Az: 8 WF 72/19, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. April 2019, Az: 8 WF 72/19, Beschlussvorgehend AG Rendsburg, 3. April 2019, Az: 33 F 227/18, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahme einer teils wegen Wiederholung offensichtlich aussichtslosen, iÜ an gravierenden Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen aus § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2 1. Soweit die Beschwerdeführer erneut den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 3. April 2019 und denjenigen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2019 angreifen, ist ihre Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. Mai 2019 im Verfahren 1 BvR 1151/19 ihre ebenfalls gegen die genannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Neue Argumente oder eine vom früheren Verfahren abweichende Sachverhaltsgestaltung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 4) machen die Beschwerdeführer nicht geltend.
3 2. Die gegen den Beschluss vom 11. Juli 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt in Bezug auf diesen Beschwerdegegenstand nicht einmal ansatzweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG resultierenden Anforderungen an ihre Begründung.
4 3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.