BVerfG — 2 BvR 1464/19, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2019-08-15
Aktenzeichen: 2 BvR 1464/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190815.2bvr146419
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, IRG
Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 7. August 2019, Az: Ausl 301 AR 3/19, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2019, Az: Ausl 301 AR 3/19, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: unzureichende Begründung des eA-Antrags in einer auslieferungsrechtlichen Sache - gerügter Eingriff in Art 6 Abs 1 GG nicht hinreichend dargelegt
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde, deren Frist gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Der von ihm als verletzt gerügte Artikel 6 Absatz 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebietes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (vgl. BVerfGK 2, 165 <171>). Einen etwaigen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 6 Absatz 1 GG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat der Antragsteller weder im fachgerichtlichen noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.