BVerfG — 2 BvR 830/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-02
Aktenzeichen: 2 BvR 830/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr083017
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 14 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 839 BGB, § 2 StrEG, § 3 StrEG
Vorinstanz: vorgehend OLG Rostock, 20. März 2017, Az: 20 Ws 80/17, Beschlussvorgehend LG Schwerin, 9. Februar 2017, Az: 31 KLs 14/15, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Entschädigung gem §§ 2, 3 StrEG zugunsten der Inhaber einer infolge Arrestanordnung insolventen GmbH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Verweisung auf Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.