BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019 - 1 BvR 1499/19•BVerfG, 2019-07-02 — 1 BvR 1499/19
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019 - 1 BvR 1499/19Bverfg / 1. Senat 3. Kammer02.07.2019
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2019-07-02 | 1 BvR 1499/19 | Nichtannahme einer mangels nachvollziehbarer Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Entscheidungsdatum: 2019-07-02
Aktenzeichen: 1 BvR 1499/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.1bvr149919
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 321a ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 19. November 2018, Az: 2 UH 1/18, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahme einer mangels nachvollziehbarer Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
2 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2018 erkennbar über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden. Zwar hat diese in ihrer Antragsschrift das Wort "Anhörungsrüge" nicht verwendet. In der Sache ist ein Antrag, der sich auf die "analoge und direkte Anwendung von § 321a ZPO" stützt, jedoch entsprechend zu verstehen. Zudem hat das Oberlandesgericht in den Gründen sowohl zu einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als auch zu der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG Stellung genommen. Warum dennoch davon auszugehen sein sollte, dass der Beschluss vom 19. November 2018 die Anhörungsrüge mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin zur Verletzung rechtlichen Gehörs nicht beschieden hätte, ist nicht ersichtlich.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.