BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.06.2019 - 2 BvR 916/19•BVerfG, 2019-06-11 — 2 BvR 916/19
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.06.2019 - 2 BvR 916/19Bverfg / 2. Senat 2. Kammer11.06.2019
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2019-06-11 | 2 BvR 916/19 | Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Entscheidungsdatum: 2019-06-11
Aktenzeichen: 2 BvR 916/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190611.2bvr091619
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 19 Abs 4 GG, §§ 108ff StVollzG, §§ 116ff StVollzG, § 108 StVollzG, § 116 StVollzG, § 118 Abs 3 StVollzG, § 41 Abs 1 S 3 StVollzG MV
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
2 Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, in der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.