BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19•BVerfG, 2019-04-27 — 1 BvQ 36/19
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19Bverfg / 1. Senat 2. Kammer27.04.2019
BVerfG | Ablehnung einstweilige Anordnung | 2019-04-27 | 1 BvQ 36/19 | Ablehnung des Erlasses einer eA: Kein Anspruch auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit volksverhetzendem Inhalt
Entscheidungsdatum: 2019-04-27
Aktenzeichen: 1 BvQ 36/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190427.1bvq003619
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB, § 11 Abs 1 ZDFVtr, § 11 Abs 2 ZDFVtr
Vorinstanz: vorgehend VG Mainz, 26. April 2019, Az: 4 L 437/19.MZ, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 26. April 2019, Az: 2 B 10639/19.OVG, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA: Kein Anspruch auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit volksverhetzendem Inhalt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
2 Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 107, 275 <280 f.>). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 <269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage "Migration tötet" geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 82, 43 <52>). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.