BVerfG — 1 BvR 1608/18, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-26
Aktenzeichen: 1 BvR 1608/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190326.1bvr160818
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2018, Az: 4 W 85/17, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 2. Juni 2017, Az: 72 O 1041/17, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.