BVerfG, Beschluss vom 11.02.2019 - 2 BvC 1/18•BVerfG, 2019-02-11 — 2 BvC 1/18
BVerfG, Beschluss vom 11.02.2019 - 2 BvC 1/18Bverfg / 2. Senat11.02.2019
BVerfG | Beschluss | 2019-02-11 | 2 BvC 1/18 | Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Mitwirkung an Entscheidung über vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen
Entscheidungsdatum: 2019-02-11
Aktenzeichen: 2 BvC 1/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190211.2bvc000118
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 22. August 2018, Az: 2 BvC 1/18, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Mitwirkung an Entscheidung über vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als derzeit unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Zweiten Senats werden als unzulässig zurückgewiesen.
1 Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt.
2 Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen die Richter des Zweiten Senats sind offensichtlich unzulässig. Dies betrifft auch das erstmalige Ablehnungsgesuch gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Langenfeld. Die Beteiligung an der Entscheidung über einen vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit war eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht erforderlich; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).
3 Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.