BVerfG — 2 BvR 351/19, Einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2019-02-27
Aktenzeichen: 2 BvR 351/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190227.2bvr035119
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG
Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Januar 2019, Az: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), Beschlussnachgehend BVerfG, 15. Mai 2019, Az: 2 BvR 351/19, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahrennachgehend BVerfG, 30. Oktober 2019, Az: 2 BvR 828/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.