BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.01.2019 - 1 BvQ 5/19•BVerfG, 2019-01-21 — 1 BvQ 5/19
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.01.2019 - 1 BvQ 5/19Bverfg / 1. Senat 2. Kammer21.01.2019
BVerfG | Ablehnung einstweilige Anordnung | 2019-01-21 | 1 BvQ 5/19 | Ablehnung eines isolierten eA-Antrags. gerichtete auf die vorläufige Zulassung der Verbreitung eines Hörfunkprogramms - Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen unzureichender Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Entscheidung
Entscheidungsdatum: 2019-01-21
Aktenzeichen: 1 BvQ 5/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190121.1bvq000519
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, Az: 27 K 87.18
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung eines isolierten eA-Antrags. gerichtete auf die vorläufige Zulassung der Verbreitung eines Hörfunkprogramms - Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen unzureichender Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Entscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2 Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
3 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht, da sie sich mit den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 - OVG 11 S 79.18 - nicht auseinandersetzt und insbesondere zum Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ausländischen Medienunternehmen, die der Zulassung als Rundfunkveranstalter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegensteht, nicht Stellung nimmt.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.