BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.11.2018 - 1 BvQ 80/18•BVerfG, 2018-11-06 — 1 BvQ 80/18
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 06.11.2018 - 1 BvQ 80/18Bverfg / 1. Senat 2. Kammer06.11.2018
BVerfG | Ablehnung einstweilige Anordnung | 2018-11-06 | 1 BvQ 80/18 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Gewährung von Reisekosten bzgl sozialgerichtlicher Verfahren - schwerer Nachteil durch Versagung von Reisekosten mit Blick auf geringe Entfernung bzw Regelbedarf für Verkehr nicht dargelegt
Entscheidungsdatum: 2018-11-06
Aktenzeichen: 1 BvQ 80/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20181106.1bvq008018
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 5 RBEG 2017, § 28 SGB 12, § 20 SGB 2, § 191 SGG
Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Berlin, kein Datum verfügbar, Az: L 29 AS 1904/16vorgehend SG Berlin, kein Datum verfügbar, Az: S 103 AS 7601/14
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Gewährung von Reisekosten bzgl sozialgerichtlicher Verfahren - schwerer Nachteil durch Versagung von Reisekosten mit Blick auf geringe Entfernung bzw Regelbedarf für Verkehr nicht dargelegt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1 Der Antragsteller verlangt die Erstattung von Reisekosten, um an Gerichtsterminen teilnehmen zu können, wozu er seitens des Gerichts ausnahmsweise nicht verpflichtet worden ist. Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG sind hier jedoch nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern ihm derart schwere Nachteile drohen, dass eine Entscheidung nach § 32 BVerfGG geboten wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, warum das persönliche Erscheinen vor dem Sozialgericht nicht möglich wäre, obwohl das Gericht in etwa drei Kilometern Entfernung vom Wohnort liegt. Desgleichen ist nicht dargelegt, warum die Kosten für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem weiter entfernten Landessozialgericht in Höhe von 6,80 Euro nicht aus den Leistungen für den Regelbedarf bestritten werden können, der nach § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII in § 5 RBEG vorsieht, dass für solche Bedarfe ein Betrag in Höhe von 32,90 Euro berücksichtigt wird.
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.